Einleitung
Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer – epidemiologischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten – besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten – zu sichern.
Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig vorzubeugen, zu erkennen und ihre weitere Verbreitung zu verhindern ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes.
Die tägliche Reinigung der Kindertagesstätte wird durch festes kommunales Personal durchgeführt, die jährliche Grundreinigung erfolgt durch eine beauftragte Fachfirma. Die Arbeits- und Reinigungsabläufe sind für das Reinigungspersonal seitens des Arbeitgebers festgelegt, ebenso die Verantwortlichkeit der einzelnen Bereiche. Die Unterweisung des Arbeitsschutzes obliegt dem Träger der Einrichtung, die Unterweisung gemäß §36 Infektionsschutzgesetz erfüllt die Leitung der Kita in regelmäßigen Intervallen (jährlich Aug./Sep.).
Der Hygieneplan ist dem gesamten Personal der Einrichtung bekannt. Die Unterweisung dazu sowie zum §43 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz erfolgt regelmäßig in der ersten Dienstberatung eines jeden Schuljahres (August / September) sowie bei Aufnahme der Tätigkeit in unserer Einrichtung.
Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in unserer Kita ist entscheidend, dass sich alle Eltern, Kinder und Beschäftigten verantwortungsbewusst den vorgegebenen Weisungen und Regelungen, entsprechend der Vorgaben und Verordnungen des Landes Sachsen, verhalten. Diese werden den Eltern durch Aushänge im Eingangsbereich, Elternbriefe und Elterninformationen bekanntgegeben.
Auf das Händegeben verzichten wir zum Schutz von übertragbaren Krankheiten. Das Einhalten der Husten- und Niesetikette wird in allen Bereichen der Kita beachtet und geübt.
Reinigung und Desinfektion
Handhygiene
Eine gründliche und regelmäßige Reinigung, insbesondere der Hände und häufig benutzter Gegenstände und Flächen, ist Voraussetzung für einen guten Hygienestatus. Händewaschen und ggf. Händedesinfektion gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Infektionsverhütung. Alle Handwaschplätze sind mit flüssigen Waschpräparaten aus Spendern sowie Einmalhandtüchern ausgestattet. Für jedes Kind ist ein persönliches Handtuch mit Bildzeichen vorhanden. Hygienische Händedesinfektion (Asepto pur, Ethasept) steht den Mitarbeitern in allen Gruppenräumen und Waschbereichen zur Verfügung. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäß durchführbare Händedesinfektion sind saubere, kurze, gesunde und gepflegte Fingernägel. Das Tragen von künstlichen Fingernägeln ist während der Dienstzeit zum Schutz der Kinder und zum Eigenschutz verboten. Für das Personal im Krippenbereich ist das Tragen von Schmuck an den Händen nicht erlaubt.
Sichtbare und grobe Verschmutzungen sind vor der Desinfektion mit Zellstoff oder Einmalhandtüchern zu beseitigen. Im Waschraum der Krippe ist die Reinigungslösung (Biguamed Perfekt N/ Kleen OROsept) zur Flächendesinfektion, täglich am Morgen, vom Fachpersonal bereitzustellen. Die Dosieranleitung ergibt sich aus den Herstellerangaben (Kinder dürfen keinen Zugriff haben!)
Personal:
Die gründliche Handreinigung hat
- zum Dienstbeginn
- nach jeder Verschmutzung
- nach Toilettenbenutzung
- vor dem Umgang mit Lebensmitteln
- vor und nach der Einnahme von Speisen und Getränken
- nach intensivem Kontakt mit Kindern, die an Brech- und Durchfallerkrankungen oder Atemwegsinfektionen leiden
- nach evtl. Tierkontakt zu erfolgen
Die hygienische Handdesinfektion ist erforderlich:
- nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut und anderen Körperausscheidungen (z. B. nach dem Windeln oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Töpfchen- Toilettenbenutzung durch Kinder)
- wenn dazu Handschuhe getragen werden, müssen die Hände auch nach Ablegen der Schutzhandschuhe desinfiziert werden.
Die prophylaktische Händedesinfektion ist erforderlich:
- vor dem Anlegen von Pflastern, Verbänden o. ä.
In allen Sanitärräumen sind Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorhanden (kein unbeaufsichtigter Zugriff durch die Kinder).
Kinder:
Das Erlernen und Festigen des Händewaschens ist ein wichtiges Hygieneziel unserer Einrichtung.
Jedes Kind soll eine ordnungsgemäße Handwaschtechnik erlernen.
Die gründliche Handreinigung hat
- zum Kitabeginn
- nach dem Spielen
- nach jeder Verschmutzung
- nach der Töpfchen-/Toilettenbenutzung
- nach Kontakt mit Tieren
- und vor und nach jeder Essenseinnahme zu erfolgen.
Jedem Kind steht ein personenbezogenes Handtuch zum Abtrocknen zur Verfügung. Im Falle einer Infektion in der Kita werden ausschließlich Einmalhandtücher verwendet.
Die tägliche Zahnpflege erfolgt in Absprache der einzelnen Gruppen nach dem Frühstück bzw. Mittagessen. Im Falle einer Epidemie / Pandemie entfällt das Zähneputzen in der Kita.
Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
Voraussetzung für eine vorschriftsmäßige Reinigung aller Flächen und Gegenstände durch das Reinigungspersonal ist die Sorge für Ordnung in unserer Kita. Die Reinigung erfolgt in der Regel in der Abwesenheit der Kinder. Der Reinigungsplan regelt die Zuständigkeit der Arbeiten (wer, was, wie), gibt Orientierung der Reinigungsintervalle (wann) und der Reinigungsmittel (womit) bekannt. Sichtbare Verschmutzungen sind sofort durch das Fach- und Hauspersonal zu reinigen.
Für routinemäßige Reinigungen gelten folgende Orientierungen:
- Die Fußböden der gesamten Einrichtung sind täglich feucht zu wischen bzw. täglich zu saugen (bei Teppichböden)
- Die Türklinken sind täglich zu desinfizieren.
- Die Waschräume, Toilettenbecken, Waschbecken, Töpfchen, Fäkalienspüle sind täglich zu reinigen und zu desinfizieren.
- Wickeltische sind nach jeder Benutzung zu desinfizieren.
- Die Badewanne sowie Durchbecken sind nach jeder Benutzung zu desinfizieren und zu reinigen.
- Die Windeleimer sind täglich zu leeren, zu reinigen und zu desinfizieren. Mülltüten mit Einwegwindeln sind im Hausmüll zu entsorgen.
- Fieberthermometer sind nach jeder Benutzung zu reinigen bzw. nach jeder rektalen Messung zu desinfizieren.
- Babyflaschen und Babytassen sind im Geschirrspüler bei mind. 60 ° C zu waschen und zu trocknen und bis zur nächsten Verwendung trocken und geschützt aufzubewahren.
- Zahnputzbecher und -bürsten, Kämme und Bürsten sind personenbezogen zu verwenden, täglich zu reinigen und regelmäßig bei Bedarf und Notwendigkeit zu wechseln.
Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten sind Desinfektionsmaßnahmen als gezielte Schutzmaßnahme gegen weitere Weiterverbreitung der Infektion nach Absprache mit dem Gesundheitsamt durchzuführen. Im Epidemie- / Pandemiefall sind die Toiletten in allen drei Betreuungsbereichen gruppengetrennt zu nutzen (Kennzeichnung durch Piktogramme).
Bekleidung, Wäschehygiene
Das Personal achtet darauf, dass eine den Witterungsverhältnissen angepasste Kleidung sowohl in der Einrichtung als auch im Freien getragen wird.
Bei Verunreinigungen der Wäsche ist ein Wäschewechsel vorzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Wechselwäsche in der Einrichtung ist. Grundsätzlich ist verunreinigte Wäsche sofort zu wechseln. Darüber hinaus gelten folgende Richtwerte:
Waschlappen (personengebunden) | täglich |
Handtücher (personengebunden) | wöchentlich |
Schlafsachen | wöchentlich |
Bettwäsche | monatlich |
Schlafdecken und Kissen | jährlich (bei Bedarf) |
Geschirrhandtücher | täglich |
Das Einsammeln der Schmutzwäsche erfolgt im Sammelraum in Wäschekörben. Der wöchentliche Transport der Wäsche erfolgt in reißfesten, feuchtigkeitsdichten Foliensäcken durch die beauftragte Firma.
Umgang mit Lebensmitteln
Um lebensmittelbedingte Erkrankungen und Erkrankungshäufungen vorzubeugen, müssen an den Umgang mit Lebensmitteln hohe Anforderungen gestellt werden. Alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen die Inhalte der §§ 42 und 43 des IfSG kennen und eine Bescheinigung nach § 43 vorweisen. Die Vorgaben der EU Verordnungen zur Lebensmittelhygiene und anderer rechtlicher Grundlagen sind einzuhalten.
Das Mittagessen wird durch einen Fremdanbieter in ordnungsgemäß gereinigten und geschlossenen Thermobehältern geliefert.
Vor der Zubereitung und Ausgabe des Essens sind die Hände antiseptisch zu waschen. Für die Essensausgabe sind saubere Gerätschaften zu benutzen. Es erfolgt eine tägliche Kontrolle und Dokumentation der Temperatur des Mittagessens durch das Küchenpersonal. Warme Speisen müssen bis zur Ausgabe eine Temperatur von mindestens 65 °C aufweisen. Die Ausgabe von Rohmilch ist nicht zulässig.
Im Krippen- und Kindergartenbereich erfolgt die Ausgabe in zugedeckten Schüsseln unmittelbar vor dem Essen und vor jedem Gruppenraum.
Übrig gebliebene Speisen werden in Eimern mit Deckel von der Firma spätestens am Folgetag entsorgt.
Getränke stehen täglich in Kannen und Thermobehältern zur Verfügung. Bestecke und Geschirr sind nach jeder Benutzung im Geschirrspüler zu reinigen. Geschirrtücher und Geschirrlappen sind täglich zu wechseln.
Tische, Transportwagen und Tabletts sind nach jeder Essenseinnahme zu reinigen. Vor der Zubereitung und Ausgabe des Essens sind die Hände zu waschen. Bei Verletzungen an den Händen sind beim Umgang mit Lebensmitteln Handschuhe zu tragen. Handcreme in Tuben steht dem Küchenpersonal zur Verfügung. Auf Lebensmittel darf nicht gehustet und genießt werden.
Sonstige hygienische Anforderungen
Abfallbeseitigung
Die Papierkörbe und Abfalleimer sind täglich in die zentralen Abfallsammelbehälter zu entsorgen. Dabei ist auf Mülltrennung zu achten. Einwegwindeln werden in verschlossenen Mülltüten im Hausmüll entsorgt. Die Abfallentsorgung einschließlich der Küchenabfälle hat so zu erfolgen, dass keine Belästigungen, insbesondere durch Gerüche, Insekten und Nagetiere erfolgen kann. Benutzte Einmaltaschentücher sind in den vorgesehenen Treteimern zu sammeln und am Tagesende im verschlossenen Müllbeutel im Hausmüll zu entsorgen. Eine konsequente Müll- und Abfalltrennung ist im Alltag der Kinder zu üben und durchzusetzen.
Schädlingsprophylaxe
Durch Sauberkeit, Ordnung und regelmäßige Kontrollen ist einem Schädlingsbefall vorzubeugen.
Es sind regelmäßige Befallskontrollen durchzuführen. Bei Feststellung von Schädlingen ist unverzüglich eine Bekämpfung in Absprache mit dem Gesundheitsamt vorzunehmen.
Vermeidung einer Gefährdung durch Giftpflanzen
Giftpflanzen sind Bäume, Sträucher und Pflanzen, deren Inhaltsstoffe beim Menschen Gesundheitsstörungen hervorrufen können.
Unsere Kita ist von den giftigsten Vertretern und solchen Giftpflanzen, deren Früchte auf Kinder besonders anziehend wirken, freizuhalten. Nach einem möglichen Verzehr bei Beobachtungsgängen ist unverzüglich eine Artbestimmung einzuleiten und ein Arzt oder die Giftinformationszentrale (Tel. 0361730730) anzurufen.
Erste Hilfemaßnahmen:
- Entfernen der Pflanzenteile aus dem Mund
- Kein Erbrechen auslösen
- Viel trinken – keine Milch!
- Ärztliche Versorgung sicherstellen
Erste Hilfe
Alle Erzieher nehmen regelmäßig, aller zwei Jahre, an einer Ersthelferausbildung teil. Verantwortlich für die Terminabsprache und Regelmäßigkeit der Lehrgänge ist der Träger.
Bei Bagatellwunden ist die Wunde vom Personal zu versorgen. Mit Blut verschmierte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektion getränktem Tuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelrecht zu desinfizieren. Die Hände sind nach der Wundversorgung zu desinfizieren.
Geeignetes Erste-Hilfe-Material: Verbandkasten nach DIN 13157
Verbrauchte Materialien sind umgehend zu ersetzen und eine regelmäßige Bestandskontrolle durchzuführen. Das Ablaufdatum der Verbandsmaterialien ist zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ersetzen.
Umgang mit Arzneimitteln
Medikamente werden in unserer Einrichtung grundsätzlich nicht verabreicht. Ausnahmen sind hierbei chronisch kranke Kinder und Kinder mit Notfallmedikamenten. Für diese werden gesonderte Regelungen und Vereinbarungen mit den Eltern, dem Personal und medizinischen Fachkräften getroffen.
Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
Alle in der Einrichtung tätigen Personen haben lt. Masernschutzgesetz die Masernimpfung gegenüber der Leiterin nachzuweisen (Übergangsfrist bis 31.07.2021 für bereits Tätige).
Personal im Küchenbereich:
- Personen, die im Küchen-/Lebensmittelbereich beschäftigt sind, dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Darmerkrankung oder Virushepatitis erkrankt oder dessen verdächtig sind,
- an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen leiden oder
- Krankheitserreger ausscheiden
Betreuungs- / Erziehungspersonal:
- Beschäftigte werden bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit in unserer Einrichtung nach Vorlage des Gesundheitsausweises und im Weiteren einmal jährlich über die gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen und Mitwirkungspflichten belehrt.
Kinder und Eltern:
- Eltern sind beim Aufnahmegespräch der Kinder über gesundheitliche Anforderungen und die Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Anforderungen des IfSG zu belehren. Bei der Aufnahme ist ein ärztlicher Nachweis des Impfstatus und der Impfberatung vorzulegen. Kinder ohne Masernschutzimpfung dürfen nicht aufgenommen werden (Übergangszeit der Nachweispflicht bis 31.07.2021 für bereits betreute Personen).
Treten in der Einrichtung Infektionskrankheiten auf, ist das Gesundheitsamt durch die Leiterin zu informieren über:
- Art der Erkrankung
- Name, Geburtsdatum der erkrankten Kinder
- Kontaktpersonen
Maßnahmen die einzuleiten sind:
- Isolierung der Betroffenen
- Verständigung der Angehörigen
- Sicherstellung möglicher Infektionsquellen
Für Eltern ist beim Auftreten einer Infektionskrankheit ein gut sichtbarer Aushang im Eingangsbereich anzubringen. Merkblätter oder Informationsveranstaltungen werden in Absprache mit dem Gesundheitsamt angeboten.
Besuchsverbot und Wiederzulassung
Im IfSG § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder, Eltern und Beschäftigte ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht.
Für die Aufnahme nach einer Infektionskrankheit dienen die Empfehlungen der Wiederzulassungsrichtlinien des Freistaates Sachsen.
Lt. unserer Hausordnung ist bei Infektionskrankheiten immer ein ärztliches Attest zur Wiederaufnahme vorzulegen.
Außerdem sind hier wiederum die Verordnungen und Länderregelungen zu beachten.